Er gab denn auch zu, mit der Beschuldigten wiederholt über den Vorfall und das Verfahren gesprochen zu haben. Es erstaunt deshalb wenig, dass der Zeuge teilweise beinahe exakt die gleichen Aussagen machte und Erklärungen gab, wie die Beschuldigte. So etwa, dass der Privatkläger nichts davon gesagt habe, angefahren worden zu sein, und er erst gehinkt habe, als dann die Polizei gekommen sei. Weiter vermutete der Zeuge wie die Beschuldigte, der Privatkläger sei wohl in seinem Stolz verletzt gewesen und habe sich die Verletzung möglicherweise selbst zugefügt. Sodann machte E._____