32 Die Beschuldigte habe ihn bei der polizeilichen Befragung vor Ort nicht dabei haben wollen, weil sie nicht gewollt habe, dass er ihr Alter mitbekomme (pag. 276 Z. 8-9). Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen E.________ aufgrund seines damaligen und bis heute fortbestehenden Naheverhältnisses zur Beschuldigten von vornherein mit Vorsicht zu würdigen sind. Er gab denn auch zu, mit der Beschuldigten wiederholt über den Vorfall und das Verfahren gesprochen zu haben.