273 Z. 21-27). Der Privatkläger habe nie erwähnt, soeben angefahren worden zu sein. Er habe auch kein schmerzverzerrtes Gesicht gehabt und sei normal gegangen (pag. 275 Z. 19-20). Erst als die Polizei gekommen sei, habe dieser das Bein nachgezogen (pag. 275 Z. 32). Vielleicht habe sich der Privatkläger die ärztlich attestierte Verletzung schon zuvor zugezogen gehabt, sich dies danach selber zugefügt oder vielleicht es handle sich um eine ärztliche Fehldiagnose (pag. 275 Z. 26-27).