272 Z. 31). Vielleicht habe er seine früheren Aussagen ein wenig auf die leichte Schulter genommen, aber heute könne er sicher sagen, dass die Beschuldigte noch gefahren sei, wie er sich auch schon damals korrigiert habe (pag. 273 Z. 4-5). Es sei sich zu 100% sicher, das er dazu gekommen sei, als sie ganz langsam auf das Parkfeld gerollt sei (pag. 276 Z. 14-16). Als er zur Beschuldigten ins Auto gestiegen sei, habe der Privatkläger noch davor gestanden (pag. 273 Z. 11). Er sei erstaunt, dass die Beschuldigte dies bis anhin noch nicht erwähnt und die Position des Privatklägers anders angegeben habe. Er bleibe bei seiner Darstellung (pag. 273 Z. 21-27).