Die Beschuldigte sei in diesem Moment «im Schneckentempo» auf den Parkplatz gefahren und der Privatkläger sei zurückgewichen, weil er nicht gewollt habe, dass man ihm in die Beine fährt (pag. 272 Z. 25-26). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach sich das Auto schon gestanden und die Beschuldigte dieses nicht mehr bewegt habe, als er dazu gekommen sei, bekräftigte der Zeuge, dass er der Meinung sei, die Beschuldigte sei noch gerollt, als er dazu gekommen sei (pag. 272 Z. 31).