Sie habe aber darauf beharrt, dort zu parkieren. Es habe dort bereits ein Fahrzeug gestanden [gehabt] und sie sei deshalb offenbar davon ausgegangen, dass es sich um einen offiziellen Parkplatz handelte (pag. 271 Z. 11-17). Als er hinzugekommen sei, sei das Auto nach der Kurve am Strassenrand gewesen und der Privatkläger habe sich [perspektivisch] hinter dem sich dort am rechten Strassenrand befindlichen Baum befunden (pag. 272 Z. 13-14 und Markierung auf Google Street View Ausdruck pag. 277). Die Beschuldigte sei in diesem Moment «im Schneckentempo» auf den Parkplatz gefahren und der Privatkläger sei zurückgewichen, weil er nicht gewollt habe, dass man ihm in die Beine fährt (pag.