32 Z. 82-86). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2017 (pag. 270 ff.) Vor Regionalgericht sagte E.________ als Zeuge aus, er sei schon im Club gewesen. Die Beschuldigte habe ihn angerufen, er sei hinausgegangen und habe gesehen, wie die Beschuldigte «ganz langsam, also nicht einmal im Schritttempo» auf den Parkplatz gefahren sei. Der Privatkläger sei «ganz langsam, also wirklich im Schneckentempo» zurückgewichen. Er sei dann zur Beschuldigten ins Auto gestiegen, weil er ihr habe sagen wollen, sie solle sich einen anderen Parkplatz suchen. Sie habe aber darauf beharrt, dort zu parkieren.