31 und er wolle sich nicht darauf behaften lassen. Der Privatkläger habe schon recht nahe vor dem Auto gestanden, aber weiter habe er nichts gesehen (pag. 32 Z. 67- 72). Auf Frage, warum er sich nicht bei der Polizei gemeldet habe, als diese vor Ort unmittelbare Zeugen/Auskunftspersonen gesucht habe, erklärte E.________, dass er seine Aussage gerne an diesem Abend gemacht hätte. Die Beschuldigte habe ihn dann aber weggeschickt, als die Polizei mit ihr gesprochen habe. Sie habe ihn nicht dabei haben wollen (pag. 32 Z. 82-86).