31 Z. 39- 40). Auf Vorhalt der ärztlich attestierten Verletzung des Privatklägers meinte E.________, es sei ziemlich witzig. Er halte das für schlichtweg unmöglich. Der Privatkläger habe nie etwas gesagt, dass die Beschuldigte ihm ins Knie gefahren sei. Dieser sei seiner Ansicht nach einfach in seinem Stolz verletz gewesen. Der Privatkläger habe auch nicht gehumpelt oder Schmerzen gezeigt. Als dann die Polizei gekommen sei, habe er (E.________) lachen müssen, da der Privatkläger dann plötzlich gehumpelt und das Knie nachgezogen habe (pag. 31 Z. 36-38 und Z. 44 bis pag. 32 Z. 47).