30 Was sodann die vierte Phase anbelangt, kann aus der Behauptung der Beschuldigten, der Privatkläger habe weder etwas gesagt, noch Schmerzen gezeigt oder gehumpelt, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, zumal wie gesagt nachvollziehbar erscheint, dass der Privatkläger erst nach und nach Schmerzen verspürte und er sich diese nicht anmerken lassen wollte. 11.3.5 Aussagen des Zeugen E.________ E.________ war am fraglichen Abend mit der Beschuldigten im Club M.________ verabredet.