Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die von der Beschuldigten auf Vorhalt von Unstimmigkeiten wiederholt vorgebrachte Erklärung, Männer hätten halt andere Ansichten als Frauen. Insgesamt erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten zu den entscheidenden Ereignissen der dritten Phase als wenig glaubhaft. Sie sind nicht geeignet, die Darstellung des Privatklägers in Zweifel zu ziehen.