Wenig einleuchtend ist auch ihre Begründung für die angebliche Falschbelastung durch den Privatkläger. Dass dieser sich aus verletztem Stolz über die Nichtbeachtung seiner Anweisungen entschieden haben soll, seinem Arbeitskollegen C.________ und dem Dienstchef D.________ über Funk mitzuteilen, er sei von der Beschuldigten angefahren worden, in der Folge auch noch die Polizei eingeschaltet und schliesslich – auf die Gefahr hin, nach Hause geschickt zu werden – den restlichen Abend eine Verletzung entweder simuliert oder sich diese absichtlich selbst zugefügt haben soll, erscheint völlig abwegig.