Zweitens wäre der Privatkläger – wenn schon – viel eher nach rechts (aus Sicht der Beschuldigten) weggetreten, um einem anderen Auto Platz zu machen Drittens ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, wieso der Privatkläger der Beschuldigten den für ihr Parkmanöver notwendigen Raum hätte geben sollen, nachdem er ja gerade um jeden Preis verhindern wollte, dass die Beschuldigte parkiert. Die Beschuldigte gab selbst zu Protokoll, der Privatkläger habe ihr noch gesagt, er werde das nicht zulassen, als sie gesehen habe, dass sie dort würde parkieren können, wo das andere Auto weggefahren sei (pag. 422 Z. 35-37).