Während diese Auffälligkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüche aufgrund des Zeitablauf und ihrer teilweise beschränkten Relevanz für das Kerngeschehen allenfalls noch zu erklären wären, erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten zur dritten Phase insbesondere aus folgenden Gründen für unglaubhaft: Erstens ist nicht ersichtlich, wieso es an der betreffenden Stelle so eng gewesen sein soll, dass ein Kreuzen nicht möglich gewesen wäre und der Privatkläger für das andere Fahrzeug hätte wegstehen müssen. Die Beschuldigte stand zu diesem Zeitpunkt schliesslich unbestrittenermassen noch auf dem Platz vor der Kurve.