__ habe noch nicht mitbekommen, wie das andere Fahrzeug weggefahren sei, obwohl dies ja gemäss ihrer Darstellung erst am Ende der dritten Phase der Fall gewesen sein soll. An der Berufungsverhandlung wollte die Beschuldigte dann plötzlich nicht mehr wissen, wann genau, ob vor oder nach dem Parkiervorgang, E.________ hinzugekommen sei. Während diese Auffälligkeiten, Ungereimtheiten und Widersprüche aufgrund des Zeitablauf und ihrer teilweise beschränkten Relevanz für das Kerngeschehen allenfalls noch zu erklären wären, erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten zur dritten Phase insbesondere aus folgenden Gründen für unglaubhaft: