Widersprüche ergaben sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Auftauchens ihres Kollegen E.________. So sagte die Beschuldigte bei der Polizei noch aus, dieser sei noch während der der Diskussionen mit dem Privatkläger nach draussen und dann, noch bevor sie endgültig parkiert gehabt habe, zu ihrem Auto gekommen, er müsse also alles gesehen haben, er sei die ganze Zeit dabei gewesen. Vor Regionalgericht meinte sie dann aber, ihr Kollege E.________ habe noch nicht mitbekommen, wie das andere Fahrzeug weggefahren sei, obwohl dies ja gemäss ihrer Darstellung erst am Ende der dritten Phase der Fall gewesen sein soll.