Ausdruck sodann erstaunlicherweise nicht, dass der Privatkläger sich noch vor ihr Auto begeben habe, sondern schilderte die Situation so, als sei er zunächst bei ihrem Fahrerfenster gestanden und dann einige Meter nach links weggegangen, um das andere Fahrzeug durchzulassen. Erst auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten bestätigte sie dann, dass der Privatkläger sich zuerst noch vor ihren Wagen gestellt habe. Vor Obergericht wiederum erwähnte die Beschuldigte auffälligerweise zunächst nicht mehr, dass der Privatkläger wegen eines anderen Fahrzeugs beiseite gestanden sei. Widersprüche ergaben sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Auftauchens ihres Kollegen E._