Ihre Aussagen können deshalb nicht von vornherein als in globo unglaubhaft bezeichnet werden. Was die umstrittenen dritte Phase des Geschehens betrifft, hat die Beschuldigte stets geltend gemacht, der Privatkläger habe im entscheidenden Moment gar nicht mehr vor ihrem Auto gestanden, sondern einem anderen, wegfahrenden Auto Platz gemacht und sei deswegen (von ihr aus gesehen) nach links weggetreten. Ausserdem gab sie gleichbleibend an, bereits während der anfänglichen Diskussion mit dem Privatkläger einen Anruf von ihrem Kollegen E.________ erhalten zu haben, welcher daraufhin draussen erschienen sei.