Die Beschuldigte hat den Vorwurf, den Privatkläger angefahren zu haben, über das gesamte Verfahren hinweg konsequent bestritten. Bezüglich des Rahmengeschehens, insbesondere hinsichtlich der ersten beiden Phasen des Geschehens, hat sie zudem mit den übrigen Befragten weitgehend übereinstimmende Aussagen gemacht. Ihre Aussagen können deshalb nicht von vornherein als in globo unglaubhaft bezeichnet werden.