Schliesslich habe er nach links weggehen müssen (vgl. auch pag. 426 Z. 16), als das andere Auto weggefahren sei, damit dieses habe wegfahren können. Sie selbst habe schon ganz am rechten Strassenrand an der Ecke gestanden und habe um die Kurve in die Lücke fahren können. Deshalb sei es in dem Moment an dieser Stelle so eng gewesen (pag. 424 Z. 36-41, vgl. auch pag. 426 Z. 21-22). Auf erneuten Vorhalt, wonach es nicht recht ersichtlich sei, weshalb der Privatkläger hätte wegstehen sollen, damit das andere Auto hätte wegfahren können, meinte die Beschuldigte, dass sie sonst nicht hätte einparken können, sie könne doch keinen Menschen überfahren.