27 das sehe sie anders, vielleicht hätten Männer und Frauen andere Ansichten. Es sei dort eng gewesen. Der Privatkläger habeja neben ihrem Auto gestanden. Erst später habe er dann vor ihrem Auto gestanden. Weil der andere Wagen nicht richtig habe wegfahren können, habe der Privatkläger wegstehen müssen (pag. 424 Z. 31-33). Beim Verlesen des Protokolls ergänzte die Beschuldigte, erst sei der Privatkläger neben ihrem Auto gestanden, dann habe er sie nicht durchlassen wollen und sei vor ihr Auto gestanden. Schliesslich habe er nach links weggehen müssen (vgl. auch pag.