423 Z. 7-8). Sie sehe es immer noch so, dass der Privatkläger in seinem Stolz als Mann verletzt gewesen sei, weil eine Frau seiner Ansicht nach die Regeln des Mannes zu befolgen habe (pag. 423 Z. 13-14). Als sie um die Kurve zum "Parkplatz" gefahren sei, habe der Privatkläger weiter links gestanden, weil ja dieses andere Auto gekommen sei und er habe beiseite stehen müssen. Sie selbst sei gerollt, weil es so nahe und so eng gewesen sei. Es sei richtig, dass der Privatkläger habe wegstehen müssen, weil das andere Auto habe wegfahren wollen (pag. 423 Z. 22-24).