26 vielleicht habe ihr Kollege von dem Moment gesprochen, als sie abgebogen sei (pag. 296 Z. 13-30). Der Privatkläger habe damals nicht gesagt, dass sie ihn angefahren habe. Er habe weder gehumpelt noch sich in einem Schockzustand befunden. Sie höre ausserdem zum ersten Mal, dass der Privatkläger auf die Haube gehoben worden sein wolle. Es habe keinen Zusammenstoss gegeben und es sei niemand zu Boden gefallen (pag. 297 Z. 30-33). Der Privatkläger sei in seinem männlichen Stolz verletzt gewesen (pag. 298 Z. 8). Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2018