296 Z. 10). Auf Vorhalt, dass der Zeuge E.________ gesehen haben wolle, wie der Privatkläger vor ihrem Fahrzeug gestanden habe, meinte die Beschuldigte, Männer hätten eine andere Perspektive als Frauen. Der Privatkläger habe nicht vor ihrem Auto stehen können, da er auf der andere Seite gestanden habe. Als sie parkiert habe, habe der Privatkläger hinter ihrem Auto gestanden. Auf Vorhalt, dass Herr E.________ auch gesagt habe, dass er gesehen habe, wie sie auf den Parkplatz gerollt und der Privatkläger vor ihr zurückgewichen sei, meinte die Beschuldigte,