Der Privatkläger habe fahrerseitig beim Fenster ihres Wagens gestanden und dann einige Meter nach links weggehen müssen, damit das andere Fahrzeug habe vorbeifahren können. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten, ob der Privatkläger nie vor ihrem Fahrzeug gestanden habe, meinte die Beschuldigte, zuerst schon, dies als er sie provoziert und gefragt habe, ob sie ihn überfahren wolle. Dann sei er zur Seite gegangen. Als das andere Auto weggefahren sei, sei er links auf die Seite gegangen und habe sich dann auch nicht mehr vor ihr Fahrzeug gestellt. Wie das andere Fahrzeug weggefahren sei, habe Herr E.________ noch nicht mitbekommen (pag. 295 Z. 32 f. bis pag. 296 Z. 10).