Es sei unmöglich gewesen, dort zu fahren, und sie würde sicherlich keinen Menschen anfahren. Sie habe ihn sicher nicht angefahren, sie sei mit dem Auto dort gestanden (pag. 22 Z. 63-67). Als sie parkiert habe, sei der Privatkläger noch ganz normal gegangen, was auch ihr Kollege E.________ bestätigt habe. Erst als die Polizei gekommen sei, sei er nicht mehr richtig gegangen (pag. 22 Z. 69-70 und Z. 77-78). Der Privatkläger sei wohl einfach wütend auf sie gewesen, weil nicht auf ihn gehört und parkiert habe, obwohl er ihr dies verboten gehabt habe (pag. 22 Z. 70-72 und Z. 85-86). Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2017