Der Privatkläger habe gemeint, er werde die Polizei rufen, und sie habe erwidert, was er machen wolle. Das andere Auto sei dann wegefahren und sie habe ihren eigenen Wagen dort hingestellt. Es sei dort sehr eng, man könne nicht kreuzen, sondern müsse das andere Auto jeweils erst nach vorne lassen, bevor man reinfahre (pag. 21 f. Z. 46-59). Auf Vorhalt, dass ihr vorgeworfen werde, dem Privatkläger in das rechte Knie gefahren zu sein, meinte die Beschuldigte, dafür finde sie keine Wörter. Sie sei anständig gewesen, obwohl der Privatkläger sie provoziert habe. Es sei unmöglich gewesen, dort zu fahren, und sie würde sicherlich keinen Menschen anfahren.