15 Z. 62-63). Auf Vorhalt, dass sie vom Geschädigten beschuldigt werde, in sein rechtes Knie gefahren zu sein, als er sich vor ihr Auto gestellt habe um sie an der Weiterfahrt zu hindern, erklärte die Beschuldigte, erst als sie wegen der Polizei wieder hinausgerufen worden sei, habe der Privatkläger plötzlich gehumpelt (pag. 16 Z. 68-69 und Z. 80). Als sie zum Club gegangen sei, habe der Privatkläger noch nicht gehumpelt, sondern sei ganz normal gestanden, was auch ihre Kollege E.________ gesehen habe (pag. 16 Z. 86-88). Wenn sie ihn angefahren hätte, hätte sie wohl eher seinen Fuss hätte erwischen müssen; das Knie sei ja nicht vor dem Fuss: das müsse ihr mal ein Arzt erklären (pag.