dessen Aussagen überdies nicht explizit, den Privatkläger angefahren zu haben. Vielmehr habe sie lediglich gesagt, das Vorgefallene gehe ihn nichts an. Keine erheblichen Zweifel ergeben sich für die Kammer aus dem Umstand, dass der Zeuge angab, der Privatkläger habe erinnerlich weiterarbeiten können und normal Feierabend gemacht. Letzten Endes bestätigte er damit nur die Angaben des Privatklägers und des Zeugen C.________, wonach ersterer nicht gewollt habe, das der Chef merke, dass er nicht mehr richtig arbeiten könne. Im Übrigen gab auch der Zeuge D.___