38 Z. 94). Der Privatkläger sei dann glaublich noch zum Arzt, aber er wisse nicht wann. Er (der Privatkläger) habe normal Feierabend gemacht (pag. 37 Z. 71- 73). Würdigung Auch die Aussagen des Zeugen D.________ stützen die Darstellung des Privatklägers. Wie C.________ bestätigte auch er den Funkspruch des Privatklägers, in welchem dieser mitgeteilt habe, angefahren worden zu sein. Zudem konnte der Privatkläger ihm gegenüber auch gleich eine Beschreibung der Lenkerin des fraglichen Wagens