37 Z. 59-61). Er habe [per Funk] nach den Verletzungen des Privatklägers gefragt und sei dann weiter seiner Arbeit nachgegangen. Er habe der Sache nicht grosse Beachtung geschenkt, da er den Vorfall in diesem Moment nicht als besonders schlimm empfunden habe und der Privatkläger habe weiterarbeiten können (pag. 37 Z. 67-69). Dieser habe ihm dann gesagt, dass er die Polizei avisiert habe und zum Arzt gehen werde. Er habe keine offenen, sichtbaren Wunden gehabt, aber ziemlich gehumpelt (pag. 36 f. Z. 52-54). Wenn er sich nicht täusche, sei es das rechte Knie gewesen (pag. 38 Z. 94).