Anlässlich der seiner Einvernahme führte der Zeuge aus, er könne nicht sagen, was passiert sei, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Ort des Vorfalls befunden habe. Er sei vom Privatkläger angefunkt worden, es habe ein Vorfall stattgefunden, wobei es eine verbale Auseinandersetzung gegeben habe und er angefahren worden sei. Der Privatkläger habe ihm die Dame beschrieben (pag. 36 Z. 41-49 und pag. 37 Z. 64-66). Er (D.________) habe diese beim Eingang erkannt und darauf angesprochen.