_ war am fraglichen Abend als Einsatzleiter tätig und machte beim Club die Eingangskontrolle. Er gab an, er und der Privatkläger würden teilweise für die gleiche Sicherheitsfirma arbeiten, doch gehöre der Privatkläger normalerweise nicht zu seinem Team (pag. 36 Z. 30-32). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. März 2017 (pag. 36 ff.) Anlässlich der seiner Einvernahme führte der Zeuge aus, er könne nicht sagen, was passiert sei, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Ort des Vorfalls befunden habe.