– welcher nota bene erst rund eineinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall erstmals einvernommen wurde – in Erinnerung hatte, der Privatkläger sei am Fuss (und nicht am Knie) verletzt worden, begründet keine erheblichen Zweifel, zumal sich auch vor Regionalgericht gewisse sprachliche Verständigungsschwierigkeiten offenbarten. Auch die Ungereimtheiten in den Aussagen des Zeugen zur Frage, ob die Beschuldigte nun ausgestiegen war, als er diese eingangs der L.________strasse angehalten hatte, und ob er dieser sofort oder erst nach dem (bereits bei der Erstaussage) erwähnten Funkspruch des Privatklägers hinterhergerannt sei, lassen