Sodann gab er übereinstimmend mit dem Privatkläger an, dass dieser an Schmerzen gelitten habe und nicht mehr im gleichen Ausmass habe weiterarbeiten können, so dass er (C.________) einen Teil von dessen Aufgaben habe übernehmen müssen. Dass C.________ – welcher nota bene erst rund eineinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall erstmals einvernommen wurde – in Erinnerung hatte, der Privatkläger sei am Fuss (und nicht am Knie) verletzt worden, begründet keine erheblichen Zweifel, zumal sich auch vor Regionalgericht gewisse sprachliche Verständigungsschwierigkeiten offenbarten.