279 Z. 24-25). Sie sei alleine in ihrem Auto gewesen und er sei sich sicher, dass es hinter ihr keine weiteren Fahrzeuge gehabt habe (pag. 280 Z. 1-8 und pag. 281 Z. 28). Die Beschuldigte sei aggressiv und unhöflich gewesen und habe nicht zugehört. Sie sei in ihr Auto gestiegen und sei knapp neben ihm durchgefahren (pag. 279 Z. 25-26). Bzw. sie sei nicht ausgestiegen, sondern habe nur ihr Fenster geöffnet gehabt. Was er gemeint habe, sei, dass sie das Gas gedrückt, losgefahren und sehr knapp und sehr schnell an ihm vorbeigefahren sei (pag. 280 Z. 10-18 und Z. 26). Sie habe ihn aber nicht touchiert (pag. 280 Z. 30).