Er habe daraufhin über Funk den Privatkläger informiert, dass ein Auto komme, welches nicht habe stoppen wollen. Er habe den Privatkläger aufgefordert, der Beschuldigten zu erklären, dass es keinen Parkplatz gebe, ansonsten es Probleme mit dem Besitzer geben würde. Er sei dann dem Auto hinterhergerannt. Als er hinten angekommen sei, habe die Beschuldigte bereits an einem falschen Ort parkiert gehabt (pag. 41 Z. 54-57 und Z. 68-71). Der Privatkläger habe zunächst geschrien und ihm dann gesagt, dass ihm die Beschuldigte über den Fuss gefahren sei. Der Privatkläger habe wirklich Schmerzen gehabt und in dieser Nacht nicht mehr arbeiten können(pag. 41 Z. 57-58 und Z. 74- 76).