19 Der Zeuge C.________ bezeichnete den Privatkläger als Arbeitskollegen, zu welchem er aber im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schon lange keinen Kontakt mehr gehabt und mit welchem er auch nicht über das Verfahren gesprochen habe (pag. 278 Z. 22-32). Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 5. April 2017 (pag. 39 ff.) Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Zeuge aus, es sei sehr voll gewesen und sie hätten gut schauen müssen. Der Parkplatz ganz hinten [beim Club] sei verboten, dort dürften keine Autos stehen (pag. 40 Z. 49-50).