Auch erscheinen die ursprünglichen Zivilforderungen des anwaltlich nicht vertretenen Privatklägers nicht exorbitant hoch, zumal er auch einen gewisse Arbeitsunfähigkeit bzw. einen gewissen Verdienstverlust infolge des Vorfalls geltend machte. Nach Ansicht der Kammer ergeben sich weder daraus noch aus dem Umstand, dass der Privatkläger zwischenzeitlich an psychischen Problemen litt, Anzeichen für Falschaussagen. Insgesamt stuft die Kammer die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft ein. 11.3.2 Aussagen des Zeugen C.________ C.________ erledigte am fraglichen Abend gemeinsam mit dem Privatkläger den Verkehrsdienst.