Soweit die Verteidigung schliesslich auf das Verhalten des Privatklägers im Verfahren verweist, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass die wiederholte Säumnis in erster und oberer Instanz Fragen aufwirft. Als er dann erschienen war, machte der Privatkläger allerdings nicht den Eindruck, sich vor Aussagen drücken zu wollen. Auch erscheinen die ursprünglichen Zivilforderungen des anwaltlich nicht vertretenen Privatklägers nicht exorbitant hoch, zumal er auch einen gewisse Arbeitsunfähigkeit bzw. einen gewissen Verdienstverlust infolge des Vorfalls geltend machte.