Mit dem fraglichen Manöver der Beschuldigten hatte ein solches wegfahrendes Fahrzeug aus Sicht des Privatklägers nie etwas zu tun. Gleichbleibend sagte der Privatkläger sodann aus, die Beschuldigte habe erst mit ihrem Kollegen E.________ telefoniert, nachdem sie parkiert gehabt habe, und dieser sei entsprechend auch erst nach dem Vorfall aufgetaucht. Soweit die Verteidigung schliesslich auf das Verhalten des Privatklägers im Verfahren verweist, ist ihr zwar darin beizupflichten, dass die wiederholte Säumnis in erster und oberer Instanz Fragen aufwirft.