Dass er sich – wie von der Beschuldigten behauptet – unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Fahrmanöver (Phase 3) wegen eines anderen Autos auf die linke Strassenseite begeben hätte, wurde vom Privatkläger jedoch vor Obergericht klar verneint. Es ist deshalb auch nicht erstaunlich, dass der Privatkläger zuvor nie von sich aus ein anderes Fahrzeug erwähnte. Mit dem fraglichen Manöver der Beschuldigten hatte ein solches wegfahrendes Fahrzeug aus Sicht des Privatklägers nie etwas zu tun.