26 Z. 91-94). Nachdem seine Aufmerksamkeit der Beschuldigten galt, erscheint es nachvollziehbar, dass der Privatkläger ein allenfalls während der anfänglichen Diskussion mit der Beschuldigten (Phase 2) wegfahrendes Auto nicht wahrnahm bzw. er sich jedenfalls nicht mit Sicherheit an ein solches erinnern kann. Dass er sich – wie von der Beschuldigten behauptet – unmittelbar vor dem hier zu beurteilenden Fahrmanöver (Phase 3) wegen eines anderen Autos auf die linke Strassenseite begeben hätte, wurde vom Privatkläger jedoch vor Obergericht klar verneint.