Bei genauerer Betrachtung wird aber klar, dass der Privatkläger bis dahin auch nie gefragt worden war, ob er – wie von der Beschuldigten behauptet – wegen eines anderen Fahrzeugs beiseite getreten sei. Man hatte ihm lediglich vorgehalten, dass die Beschuldigte gemäss ihren Aussagen einem anderen Auto habe Platz machen müssen, was der Privatkläger bestritt (pag. 26 Z. 91-94).