Entgegen den (Eventual-)Vorbringen der Verteidigung muss aufgrund der oberinstanzlichen Aussagen des Privatklägers jedenfalls keineswegs zwingend geschlossen werden, die Verletzung habe anders als angeklagt das linke Knie betroffen. Schlüssig legte der Privatkläger auch dar, dass er von Anfang an Schmerzen gehabt, diese aber im anfänglichen Schockzustand nicht so wahrgenommen habe. Es ist nachvollziehbar, dass die Schmerzen erst stärker geworden seien, nachdem er sich langsam beruhigt gehabt habe. Es erscheint deshalb auch durchaus möglich, dass der Privatkläger zunächst noch gar nicht so stark hinkte.