legte, wo er nun auch den bei dem Vorfall zerdrückten Pfefferspray verortete, begründet keine erheblichen Zweifel an seinen Erstaussagen zur betroffenen Körperseite. Diese stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein und wurden im Übrigen auch vom Zeugen C.________ bestätigt (vgl. nachstehend E. II.11.3.2). Entgegen den (Eventual-)Vorbringen der Verteidigung muss aufgrund der oberinstanzlichen Aussagen des Privatklägers jedenfalls keineswegs zwingend geschlossen werden, die Verletzung habe anders als angeklagt das linke Knie betroffen.