Ausserdem kann der Privatkläger den Aufprall durch kleine, unbewusste Ausweichbewegungen durchaus noch abgemildert haben. Bereits vor Ort gab der Privatkläger gegenüber der Polizei an, dass es sich um sein rechtes Knie gehandelt habe, welches von der Beschuldigten touchiert worden sei. Dies bestätigte er erneut vor Regionalgericht, wobei er ausserdem auf das originelle Detail verwies, wonach der in der rechten Hosenseitentasche getragene Pfefferspray zerdrückt gewesen sei. Dass der Privatkläger anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme dann nicht mehr mit Sicherheit wusste, welches Knie nun verletzt worden war, und er sich auf Nachfrage tendenziell auf das falsche Knie fest-