Anders als von der Beschuldigten und der Verteidigung vor Regionalgericht vorgebracht ist es nicht so, dass der Privatkläger bei dem von ihm beschriebenen Ablauf geradezu meterweit, bis in den Restaurantgarten, hätte weggespickt werden, bzw. wesentlich schlimmere als die ärztlich attestierten Verletzungen hätte erleiden müssen. Auch wenn die Beschuldigte tatsächlich «Vollgas» gegeben haben sollte, muss ihre Geschwindigkeit angesichts des unbestrittenermassen geringen Abstands zwischen Privatkläger und Auto bei der Kollision nicht besonders hoch gewesen sein. Ausserdem kann der Privatkläger den Aufprall durch kleine, unbewusste Ausweichbewegungen durchaus noch abgemildert haben.