Im Übrigen machte auch der Zeuge C.________ dahingehende Aussagen (vgl. dazu nachstehend E. II.11.3.2) und scheint es angesichts des von fast allen Befragten übereinstimmend geschilderten Gemütszustands der Beschuldigten keineswegs völlig abwegig, dass diese mit übersetzter Geschwindigkeit Richtung Restaurant H.________ fuhr. Anders als von der Beschuldigten und der Verteidigung vor Regionalgericht vorgebracht ist es nicht so, dass der Privatkläger bei dem von ihm beschriebenen Ablauf geradezu meterweit, bis in den Restaurantgarten, hätte weggespickt werden, bzw. wesentlich schlimmere als die ärztlich attestierten Verletzungen hätte erleiden müssen.