17 Solche mit Gefühlsempfindungen verbundenen Details sind bei einer nicht erlebnisbasierten Aussage kaum zu erwarten. Soweit der Privatkläger angibt, die Beschuldigte sei bereits mit hoher Geschwindigkeit über die L.________strasse gerast und habe dann auch «Vollgas» gegeben, als sie auf ihn zugefahren sei, ist zwar objektiv betrachtet eine gewisse Dramatisierung nicht auszuschliessen. Gleichzeitig kann es durchaus sein, dass der Privatkläger dies subjektiv so wahrnahm. Im Übrigen machte auch der Zeuge C.______